Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen Firmengruppe Dörries

(Stand 12/2022)

 § 1 Geltung 

(1) Diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen (AEB) gelten für den Einkauf von Waren und Leistungen der nachfolgend aufgeführten, dem Firmenverbund der Dörries Gruppe (im Folgenden einzeln als „DÖRRIES“ oder „wir“ bezeichnet) zugehörigen Unternehmen: Dörries Werft GmbH & Co. KG ● Dörries Yachts GmbH ● Dörries Yachtbau GmbH (2) Wir bestellen ausschließlich zu unseren Einkaufs- und Auftragsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden auch „Lieferant“ oder „Auftragnehmer - AN“ genannt) finden keine Anwendung; auch dann nicht, wenn DÖRRIES ihnen im Einzelfall nicht widerspricht und die Waren und/oder Leistungen in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos annimmt. Anderslautende Vertragsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. (3) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten dementsprechend nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Bestellung, Annahme 

(1) Angebote an DÖRRIES haben stets in Schriftform (zur Einhaltung dieses Formerfordernisses im Rahmen dieser AEB wird auch E-Mail als ausreichend erachtet), verbindlich und kostenlos zu erfolgen und haben eine Bindefrist von mindestens 4 Wochen ab Abgabe des Angebots. Sie sind grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Angebote sind beim Einkauf von DÖRRIES unter der E-Mail-Adresse: ed.sthcayseirreod%40gnisahcrup einzureichen. (2) Mit jedem Angebot des AN verpflichtet sich der AN im Hinblick auf seine Fachkunde, die Spezifikation und Anforderungen an die Leistung unter Berücksichtigung des mitgeteilten oder für den AN erkennbaren Verwendungszwecks und sonstigen Angaben durch uns selbstständig auch auf Vollständigkeit, Konsistenz, Irrtümer und Fehler zu überprüfen und Vorbehalte, Bedenken oder Beschränkungen in Bezug auf die Leistung oder Lieferung uns unverzüglich und möglichst vor, spätestens jedoch mit Angebotsabgabe mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn solche Vorbehalte oder Bedenken oder Beschränkungen vor oder erst im Laufe der Fertigung entstehen. (3) Der AN wird in seinem Angebot alle eigenen und alle unsere Anforderungen berücksichtigen und uns ein vollständiges Angebot unterbreiten. Der AN wird sich jederzeit während der Laufzeit des Vertrages, dessen Bestandteil diese AEB sind, nach besten Kräften bemühen, hinsichtlich der Herstellung und dem Verkauf seiner Leistungen oder Waren ein Technologie-, Qualitäts- und Preisniveau aufrechtzuerhalten, das mindestens so wettbewerbsfähig ist, wie das anderer Hersteller gleichartiger Waren und Leistungen für beabsichtigte Anwendungen. (4) Es steht im Ermessen von DÖRRIES, ein Angebot anzunehmen. Die Annahme durch DÖRRIES erfolgt in Form einer Bestellung, durch diese kommt ein bindender Vertrag zustande. Der Erhalt der Bestellung ist vom Lieferanten in Schriftform innerhalb von 5 Arbeitstagen zu bestätigen (Auftragsbestätigung). (5) DÖRRIES kann zudem ohne Vorliegen eines Angebotes eine Bestellung an den Lieferanten übersenden. Nimmt der Lieferant diese Bestellung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von einer Woche, in Schriftform an, ist DÖRRIES berechtigt, die Bestellung zu stornieren. Nimmt der Lieferant die Bestellung an, so kommt mit Übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den AN ein verbindlicher Vertrag zustande.

§ 3 Durchführung der Vertragsleistungen

(1) Zum Umfang der Vertragsleistungen gehört die Bereitstellung sämtlicher zur Ausführung der Leistungen benötigter Maschinen, Geräte, Gerüste, Hebezeuge, usw. durch den AN, sofern diese nicht ausdrücklich als Beistellung von DÖRRIES vereinbart sind. (2) Durch die Zustimmung von DÖRRIES zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird die Verantwortung des AN für die Leistungen nicht berührt. Dies gilt auch für vom AN umgesetzte Vorschläge und Empfehlungen von DÖRRIES sowie für vereinbarte Änderungen. Erkennt der AN, dass die Leistungsbeschreibung von DÖRRIES, ein vertraglich vereinbartes Konzept oder sonstige Vorgaben objektiv nicht ausführbar, fehlerhaft oder unklar sind, hat er dies DÖRRIES unverzüglich und begründet mitzuteilen. (3) Bei der Durchführung von Leistungen obliegt dem AN eine besondere Sorgfaltspflicht im Hinblick auf umweltgefährdende Stoffe. Falls der AN bei der Durchführung der Leistungen Schadstoffe verbaut, freisetzt, Schadstoffe findet oder das Vorhandensein solcher Stoffe vermutet, hat er DÖRRIES sofort zu unterrichten. (4) Entstehen durch die Leistungserbringung Abfälle, so ist der AN für die Abfallentsorgung auf eigene Kosten zuständig, es sei denn, die Parteien haben zur Abfallentsorgung vor der Leistungserbringung eine abweichende Vereinbarung getroffen. (5) Leistungen, die in den Gebäuden oder auf dem Gelände von DÖRRIES oder bei genannten Fremdwerften auszuführen sind, dürfen unseren/ deren Betrieb nicht mehr als nötig behindern. (6) Der AN ist für die von ihm eingesetzten Mitarbeiter verantwortlich und weisungsbefugt und hat diese im erforderlichen Ausmaß zu beaufsichtigen. Er hat zudem dafür zu sorgen, dass für alle eingesetzten Mitarbeiter der gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungsschutz besteht. (7) Der AN hat DÖRRIES auf dessen Anforderung namentlich die Mitarbeiter zu nennen, die sich zur Leistungserbringung auf dem Firmengelände von DÖRRIES oder genannten Fremdwerften aufhalten. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann DÖRRIES oder die Fremdwerft einem Mitarbeiter des ANs im Einzelfall den Zutritt zum Firmengelände verweigern. (8) Die Mitarbeiter des ANs, die sich auf dem Firmengelände von DÖRRIES aufhalten, haben sich stets am Empfang an- und abzumelden, sowie einen Besucherausweis gut sichtbar mit sich zu führen. (9) Der AN hat dafür zu sorgen, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter die Hinweise zur Arbeitssicherheit für Fremdfirmenangehörige, sowie sonstige von DÖRRIES bereitgestellte Richtlinien und geltenden Bestimmungen, insbesondere die Fremdfirmenrichtlinie der genannten Fremdwerften, jeweils in der aktuellen Fassung, einhalten. Die Fremdfirmenrichtlinie und weitere geltende Bestimmungen werden im Auftragsfall ausgehändigt. (10) Für auf dem Firmengelände von DÖRRIES auszuführende Leistungen, bei denen gesundheitsgefährdende Stoffe verwendet werden oder entstehen können, sowie bei Feuerarbeiten und Leistungen mit Zündgefahr, ist vom AN ein Erlaubnisschein des Gebäudemanagements oder des Brandschutzbeauftragten rechtzeitig zu beantragen. Eventuelle Behinderungen oder Verzug der Leistungserbringung aufgrund Nichtbeachtung dieser Pflicht gehen zu Lasten des AN. (11) Sofern der AN zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen dritte Unternehmer heranziehen will, ist hierzu die schriftliche Zustimmung von DÖRRIES und ggfs. der genannten Fremdwerft einzuholen, die nicht unbillig verweigert werden darf. Der AN hat die Vertragsbedingungen mit dem Unterauftragnehmer so zu gestalten, dass die Einhaltung der vertraglichen Regelungen zwischen DÖRRIES und AN sichergestellt ist. (12) Auf Anforderung von DÖRRIES hat der AN seine Arbeitsergebnisse digital in einem Format zu übergeben, welches die uneingeschränkte Weiterverarbeitung ermöglicht.

§ 4 Verkehrssicherungspflicht, Unfallverhütung, Emissionen, Brandschutz

(1) Der AN ist verpflichtet, die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer, den Schutz der Umwelt, den Transport gefährlicher Güter und den Brandschutz betreffende Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einschließlich der Merkblätter der Berufsgenossenschaften einzuhalten, soweit sie für die Durchführung der Leistungen einschlägig sind.
(2) Der AN hat sich bei den zuständigen Fachkräften von DÖRRIES für den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und den Brandschutz über für den Erfüllungsort bestehende Auflagen zu informieren. Die erforderlichen Maßnahmen sind jeweils mit den genannten Fachkräften abzustimmen.
(3) Der AN hat dafür zu sorgen, dass sich alle von ihm eingesetzten Arbeitskräfte umweltschutzgerecht sowie sicherheits- und brandschutzbewusst verhalten.
(4) Brandschutztechnische Forderungen des Brandschutzbeauftragten von DÖRRIES sind in jedem Fall zu erfüllen. Sind mit Feuergefahr verbundene Leistungen an brand- und/oder explosionsgefährdeten Anlagen wie Ölbehältern, Kabelanlagen usw. oder in ihrer Nähe nicht zu vermeiden, so dürfen sie nur mit Genehmigung von DÖRRIES oder der genannten Fremdwerft durchgeführt werden. Nach Beendigung der Leistungen sind Nachkontrollen durchzuführen.
(5) Der AN stellt DÖRRIES gemäß § 15 von allen Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung der von dem AN im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen zu beachtenden Vorschriften entstehen. Dies gilt auch für Ansprüche wegen bei Ausführung von Leistungen an Einrichtungen Dritter (z.B. Ver- und Entsorgungsleitungen) entstehender Schäden; über derartige Einrichtungen Dritter hat sich der AN vor Beginn der Leistungen bei allen zuständigen Stellen genau zu unterrichten. Tritt ein Schaden ein, ist unverzüglich DÖRRIES zu verständigen.

§ 5 Beistellungen, Mitwirkungsleistungen von DÖRRIES

(1) Erforderliche Beistellungen (z.B. von uns gelieferte Produkte zum Einbau in die zu liefernden Waren/oder Gewerk) oder Mitwirkungsleistungen von DÖRRIES sind zu Vertragsbeginn zwischen dem AN und DÖRRIES zu vereinbaren. Der AN wird DÖRRIES rechtzeitig vorab über jede erforderliche Erbringung von Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen informieren. Sofern DÖRRIES diesen Pflichten trotz des vorherigen ausdrücklichen Hinweises durch den AN nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, wird der AN (i) DÖRRIES schriftlich unter Nennung der konkreten Beistellungs- oder Mitwirkungspflicht zu deren Erfüllung unter Setzung einer angemessenen Frist (mindestens eine Woche) auffordern und (ii) alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Leistung auch ohne die (rechtzeitige) Erbringung der Beistellungs- oder Mitwirkungspflicht zu erbringen. Erst nach zweimalig erfolgter fruchtloser Aufforderung gemäß vorgenannter Ziffer (i) kann der AN evtl. anfallende, im Einzelnen nachzuweisende Mehrkosten für die Zeit nach der zweiten fruchtlosen Aufforderung von DÖRRIES verlangen. (2) Beistellungen von DÖRRIES bleiben ebenso in unserem uneingeschränkten Eigentum wie dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder der Vertragsabwicklung überlassene Werkzeuge, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen. Der Lieferant haftet für Verlust oder Schäden an den beigestellten Gegenständen, die nicht durch die übliche Abnutzung entstehen. (3) Die Verarbeitung oder Umbildung von Beistellungen durch den Lieferanten erfolgt für uns. Sofern hierbei die Beistellungen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an einer neu entstehenden Sache im Verhältnis des Werts unserer Beistellungen zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Werden Beistellungen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Beistellungen zu den anderen vermischten oder verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Führt die Vermischung oder Verbindung dazu, dass Sachen des Lieferanten gegenüber unserer Beistellung als Hauptsache anzusehen sind, so überträgt der Lieferant uns anteilmäßig das Miteigentum an der neuen Sache und verwahrt es für uns.

§ 6 Lieferung, Gefahrenübergang, Verpackung, Kennzeichnung 

(1) Lieferungen erfolgen gem. INCOTERMS®2020 DDP an die in der Bestellung angegebene Versandanschrift.
(2) Sofern im Einzelfall von INCOTERMS®2020 DDP abweichende Lieferbedingungen vereinbart werden, nach denen nicht der Lieferant für die Transportversicherungen sowie die Kosten dafür verantwortlich ist, wird der Lieferant für uns eine abschließen. Der Lieferant hat daher dem Spediteur mitzuteilen, dass wir insoweit ausdrücklich die Eindeckung einer gesonderten Transport- oder Lagerversicherung oder einer gesonderten Haftungsversicherung (zusammen „Transport-versicherungen“) durch den vom Lieferanten beauftragten Spediteur wünschen.
(3) Der Lieferant stellt sicher, geeignete Verpackungen zu wählen und so einen sicheren und schadlosen Transport an DÖRRIES zu gewährleisten. Er verpflichtet sich, Verpackungen zu benutzen, die der aktuellen Verpackungsverordnung und sonstigen aktuellen Vorschriften über die Verpackung der Vertragsprodukte entsprechen. Zudem ist die Verpackung auf den zum Schutz des Gutes notwendigen Umfang zu beschränken und darf nur aus umweltverträglichen und stofflich verwertbaren Materialien bestehen. Sofern nicht anders vereinbart, sind Verpackungen vom AN kostenlos zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Gegebenenfalls übermittelte Liefer- und Versandvorgaben, sowie Materialvorgaben für Verpackungen von DÖRRIES sind zu beachten.
(4) Eine Anlieferung von, für die Leistungserbringung bei DÖRRIES, erforderlichen Werkstoffen ist nach vorheriger Absprache mit DÖRRIES zulässig. Bei der Anlieferung ist ein Vertreter des ANs vor Ort erforderlich.
(5) Allen Sendungen ist ein Packzettel oder ein Lieferschein beizufügen und am Versandtage der Einkaufsabteilung von DÖRRIES zuzusenden. Alle Versandpapiere müssen neben der Artikelbezeichnung die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Mengen und Gewichte sowie die Art der Verpackung enthalten. Teil- oder Restlieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Jede Verpackungseinheit ist von außen mit der Artikelbezeichnung, der Bestellnummer, Name des Projektes und der Menge zu kennzeichnen.

§ 7 Mängelrüge bei Warenlieferung 

Eine Überprüfung der Lieferung auf Menge und Identität erfolgt durch uns ausschließlich anhand der Lieferdokumentation und der Kennzeichnung auf der äußersten Verpackung der Ware. Eine weitergehende Verpflichtung zur Durchführung einer technischen Wareneingangsprüfung besteht nicht, sofern nicht ohne Weiteres sichtbare Mängel der Ware zu erkennen sind. Mängel in einer Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem AN unverzüglich anzuzeigen.

§ 8 Abnahme von Leistungen 

(1) Die vom AN zu erbringenden Leistungen bedürfen, mit Ausnahme reiner Dienstleistungen, der förmlichen Abnahme. Eine fiktive oder konkludente Abnahme ist ausgeschlossen. (2) Mit Abschluss der Leistungserbringung erklärt der AN schriftlich die Bereitstellung zur Abnahme. Eventuell erforderliche Abnahmetermine werden einvernehmlich zwischen den Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Bereitstellungserklärung vereinbart. DÖRRIES prüft im Rahmen der Abnahme, ob die erbrachten Leistungen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und die vereinbarten Funktionalitäten und Leistungsmerkmale erfüllen. Werden bei der Abnahmeprüfung abnahmeverhindernde Mängel festgestellt, hat der AN diese unverzüglich zu beseitigen und nach Beseitigung erneut die Bereitstellung zur Abnahme zu erklären. (3) Die Abnahme der Gesamtleistung nach erfolgreicher Abnahmeprüfung gilt nur mit schriftlicher Bestätigung durch DÖRRIES (Abnahmeprotokoll) als erteilt. Zu einer vorherigen Teilabnahme ist DÖRRIES nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Die Mängelgewährleistungsfristen beginnen für die Gesamtleistung jedoch in jedem Fall erst mit der Endabnahme zu laufen.

§ 9 Termine, Verzug 

(1) Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vertraglich vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind bindend. Maßgebend für deren Einhaltung ist die Erfüllung der Leistungsverpflichtung bzw. das Eintreffen der Lieferung an dem vereinbarten Ort, oder an der in der Bestellung genannten Versandanschrift bzw. Empfangsstelle. Sofern eine Abnahme vertraglich vereinbart ist, ist die tatsächliche Fertigstellung maßgebend. Auch bei verfrühter Leistung oder Lieferung sind wir berechtigt, die uns hierdurch entstehenden Mehraufwendungen, z.B. Lagerkosten, vom Kaufpreis abzuziehen. (2) Der Lieferant hat erkennbare Liefer- oder Leistungsverzögerungen, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer DÖRRIES unverzüglich mitzuteilen. Ist in einem solchen Fall zur Einhaltung der vereinbarten Liefer- oder Leistungstermine ein beschleunigter Transport der Ware erforderlich, trägt der Lieferant bei von ihm zu vertretenden Verzögerungen die hierfür anfallenden Mehraufwendungen. Teillieferungen und -leistungen bedürfen der Zustimmung des von DÖRRIES. (3) Darüber hinaus haben wir das Recht, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des Gesamtauftragswertes (netto) pro Kalendertag des Verzuges, maximal aber 5% des Gesamtauftragswertes (netto) zu verlangen, sofern die mit uns vereinbarte Liefer-/Leistungsfrist infolge Verzuges des AN überschritten ist. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf etwa weitergehende Schadensersatzansprüche, die uns gegen den AN aus Verzug zustehen, angerechnet.

§ 10 Eigentum, Nutzungsrechte

(1) DÖRRIES erhält nach Bezahlung das Eigentum an den gelieferten und/oder erstellten Vertrags-gegenständen. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen. (2) Sofern eine Übertragung von Eigentumsrechten an den Ergebnissen der Vertragsleistung nicht möglich ist, erhält DÖRRIES hieran ausschließliche, weltweite, zeitlich, inhaltlich und räumliche unbeschränkt, übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte. Diese Nutzungsrechte berechtigen DÖRRIES auch zu Änderungen, Vervielfältigung, Erweiterung und Instandsetzungen des Leistungs-ergebnisses. Zudem stehen DÖRRIES die vorgenannten Nutzungsrechte ebenso an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Programmierungen und sonstigen Leistungsergebnissen zu, die vom AN bei der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. DÖRRIES ist berechtigt, diese an Dritte zu überlassen, insbesondere zum Zwecke von Instandhaltung und/oder des Nachbaus von Ersatz- und Reserveteilen. (3) Stehen dem Erwerb der Nutzungsrechte gemäß dem vorstehenden Absatz Rechte Dritter an in die Leistungsergebnisse eingeflossenen Bestandteilen entgegen, ist der Umfang der Nutzungsrechte DÖRRIES einzelvertraglich entsprechend zu vereinbaren. (4) Der AN bleibt befugt, von ihm bei der Erarbeitung der Leistungsergebnisse verwendete Standardpläne sowie andere seiner vorbestehenden Standardmaterialien und von ihm eingebrachtes Know-how weiterhin, auch für Aufträge Dritter, zu nutzen. DÖRRIES wird hieran ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht eingeräumt. (5) Der AN haftet dafür, dass durch die Lieferung und Nutzung des Vertragsgegenstands gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden und stellt DÖRRIES von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte auf erste Anforderung frei.

§ 11 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise sind verbindliche Festpreise, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, und schließen die Neben- und Reisekosten mit ein. Sie verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Preise sind in EUR anzugeben. Hat der Lieferant eine andere Landeswährung, ist zusätzlich der Betrag in der jeweiligen Landeswährung rein informationshalber anzugeben. Eventuelle Preisanpassungsklauseln o.ä. finden keine Anwendung. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise gem. INCOTERMS®2020 DDP einschließlich Verpackung. (2) Der AN verpflichtet sich bei Preisreduzierungen bzw. Rabatterhöhungen diese Preisvorteile auch bei laufenden Aufträgen an uns unaufgefordert weiterzureichen. Auf unsere Anforderung hat der AN hierüber Auskunft zu erteilen und entsprechende Nachweise beizubringen. Ein Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrecht des AN ist insoweit ausgeschlossen. (3) Die Vergütung ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer ordnungsgemäß gestellten Rechnung mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Zugang einer ordnungsgemäß gestellten Rechnung oder Warenlieferung bzw. Leistungserbringung. Die Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich erst ab dem Eingang der Ware, der ordnungsgemäßen Lieferscheine, der Erhalt der evtl. nach Ziffer 11 (5) erforderlichen Dokumentationen und ab Zugang der prüffähigen Rechnung. (4) Zahlungen werden nur aufgrund von Rechnungen geleistet. Aus der Rechnung muss die Zuordnung zur dazugehörigen Leistung klar ersichtlich sein. Für jede Bestellnummer ist gesondert eine eigene Rechnung zu stellen. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung zu übermitteln. Auf den Rechnungen ist die Bestellnummer, die Bestellpositionsnummer, der Leistungsempfänger sowie Teilenummer auszuweisen. Fehlen Angaben oder Bestandteile, sind wir berechtigt, die Rechnungen zurückzuweisen. (5) Abrechnungsunterlagen und Dokumentationsunterlagen (Prüfzeugnisse, Stücklisten, Arbeitsnach-weise, Gewichtsdokumentationen, Abnahmeprotokoll, Aufmaße, Pläne, etc.) sind beizufügen. Bereits empfangene Abschlagszahlungen sind vom Rechnungsbetrag abzuziehen. (6) Zusätzliche Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nicht vergütet, es sei denn die Vertragspartner haben dies vorab ausdrücklich vereinbart. (7) Die Übermittlung der Rechnung an DÖRRIES soll ausschließlich elektronisch an die E-Mail-Adresse: ed.sthcayseirreod%40gnitnuocca erfolgen. (8) Zahlungsvornahme durch uns stellt keine Anerkennung von Konditionen und Preisen dar, die nicht zuvor wirksam vereinbart waren. Der Zahlungszeitpunkt hat auf die uns zustehenden Rüge- und Mängelrechte keinen Einfluss. (9) Abtretungen oder Verpfändungen von Forderungen, die der Lieferant gegen DÖRRIES hat, sind nur mit schriftlicher Zustimmung DÖRRIES zulässig. DÖRRIES wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern. (10) Eine Beschränkung der Rechte von DÖRRIES, gegenüber Ansprüchen des AN ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Ansprüchen gegen den AN aufzurechnen, sind unwirksam.

§ 12 Vergütung nach Aufwand 

(1) Sollte im Ausnahmefall eine aufwandsbezogene Vergütung ausdrücklich vereinbart worden sein, findet der hierfür vereinbarte Stunden- oder Tagessatz Anwendung.
(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, wird der AN DÖRRIES unaufgefordert wöchentlich Tätigkeits-berichte zur Unterschrift vorlegen. Ein Tätigkeits-bericht hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Firmenbezeichnungen von DÖRRIES und AN, Bestell- und Abrechnungsdaten, Name und Qualifikation der ausführenden Mitarbeiter, Beschreibung der erbrachten Leistungen, Beginn, Dauer und Ende der Leistungserbringung, ggf. verbrauchtes Material.
(3) Der AN hat die unterschriebenen Tätigkeitsberichte zusammen mit der jeweiligen Rechnung vorzulegen.

§ 13 Mängelhaftung, Gewährleistung, Verjährung 

(1) Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Außer bei Dienstleistungen sind wir daher berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache inklusive dazugehöriger Dokumentation zu verlangen. Sämtliche im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen uns die gesetzlich vorgesehenen Rechte zur Ersatzvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz uneingeschränkt zu. (2) Teilt DÖRRIES dem Lieferanten den Einsatzzweck für die zu liefernde Ware mit, gewährleistet der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck. (3) Bei Nachbesserung oder Ersatzlieferung einzelner Teile im Rahmen der Gewährleistung beginnt für die jeweiligen Teile die Gewährleistungsfrist von neuem. (4) Weiterhin können wir im Falle mangelhafter Lieferung/Leistung nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen auf Kosten des AN selbst ausführen oder durch Dritte ausführen lassen oder – die Minderung verlangen oder den Rücktritt erklären und – Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist nicht nötig, wenn der AN die Nacherfüllung verweigert oder ein Absehen von der Fristsetzung nach den Umständen unter Abwägung der beiderseitigen lnteressen gerechtfertigt oder eine Fristsetzung, z.B. wegen Gefahr im Verzug, nicht oder nur unter Herbeiführung eines größeren Schadens, als die Durchführung der Ersatzvornahme möglich ist. (5) Die Rücksendung mangelhafter und falscher Lieferungen erfolgt auf Gefahr und Kosten des AN. Für Nacharbeiten durch uns betragt der Nacharbeitungssatz mindestens 82,00 EURO (netto) pro Stunde zzgl. einer Fallpauschale in Höhe von 160,00 EURO (netto). Dem AN bleibt der Nachweis eines geringeren und uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. (6) Mängelgewährleistungsansprüche verjähren 24 Monate nach Gefahrübergang bzw. Abnahme, es sei denn das Gesetz sieht eine längere Frist hierfür vor. (7) Die Verjährung von wechselseitigen Ansprüchen der Vertragsparteien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Gefahrenübergang.

§ 14 Schutzrechte Dritter

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und durch die Lieferung und Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Verletzen Vertragsleistungen Rechte Dritter, wird der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung alles Zumutbare tun, um durch einen Rechtserwerb vertragsgemäße Zustände herzustellen. Gelingt der Rechtserwerb nicht, wird der Lieferant für uns gleichwertige Vertragsleistungen und Waren zur Verfügung stellen, die die Rechte Dritter nicht verletzen.

§ 15 Haftung, Freistellung 

(1) Die Haftung des AN richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Bedingungen oder in dem Vertrag, der Grundlage dieser Bedingungen ist, nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns der Höhe nach unbegrenzt von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten, die durch die Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware oder erbrachten Leistungen entstehen, einschließlich von allen Ansprüchen wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter, auf erstes Anfordern freizustellen.
(3) Die Freistellungsverpflichtung gilt in dem Umfang nicht, soweit der Anspruch auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits beruht.
(4.1) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammenfassend „Schadensersatzansprüche“ genannt) des AN gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, Gesundheits- oder Körperschäden des AN infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Nichteinhaltung einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns. Vertragswesentlich sind die Pflichten, deren Erfüllung das ordnungsgemäße Erbringen der uns obliegenden Hauptleistungspflicht überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der AN regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns ist der Schadensersatzanspruch des AN gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit wir nicht nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden des AN oder wegen der Nichteinhaltung einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haften. Vertragstypisch/vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Realisierung gerade auf der Grundlage der Verletzung der jeweils vertragswesentlichen Pflicht typischerweise zu rechnen ist.
(4.2) Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
(4.3) Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des AN verbunden.

§ 16 Qualitätssicherung und Veränderung von Waren 

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die permanente Qualitätssicherung seiner Ware durch Anwendung eines geeigneten Qualitätssicherungssystems, z.B. DIN EN ISO 9001 ff oder gleichwertiger Art bzw. sonst geeignete Qualitätsprüfungen und -kontrollen während und nach der Fertigung seiner Waren zu gewährleisten. Über diese Prüfung hat er eine Dokumentation zu erstellen. (2) Der Lieferant schuldet Bevorratung von Ersatzteilen für die Waren für den Zeitraum der erfahrungsgemäßen Lebensdauer der Ware. Im Falle von auf die Waren bezogenen Produktänderungen und/oder Produktabkündigungen, ist der Lieferant verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Weiterbelieferung zu ergreifen und uns unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung darüber zu informieren. (3) Der Lieferant muss Änderungen betreffend- Materialzusammensetzung, - Produktbeschreibung, - Testmethoden und -equipment, - Änderung der Produktionsstätte, - vorgeschriebener Lagerbedingungen und - sicherheitsrelevanter Änderungen des Sicherheitsdatenblatts unaufgefordert anzeigen, soweit die Änderung für uns von Bedeutung sein kann. Bezieht sich eine Änderung auf eine laufende Vertragsbeziehung, setzt diese eine schriftliche einvernehmlich vereinbarte Änderung des Vertrages voraus. (4) Zu diesem Zweck hat sich der Lieferant regelmäßig bei seinen Vorlieferanten nach geplanten Produktänderungen/-abkündigungen zu erkundigen, uns über mögliche Alternativprodukte zu unterrichten und uns die diesbezüglichen Datenblätter, Muster etc. unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Ab Eingang einer Änderungs-/Abkündigungsmitteilung erhalten wir noch mindestens sechs Monate die Option, eine letzte Bestellung zu den zum Zeitpunkt des Eingangs der Änderungs-/ Abkündigungsmitteilung geltenden Konditionen bei dem Lieferanten zu platzieren. Verletzt der Lieferant diese Pflicht, ist er uns zum Ersatz eines hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 17 Audit 

DÖRRIES ist berechtigt, nach Abstimmung mit dem Lieferanten, selbst oder durch beauftragte Dritte, die von DÖRRIES zur Geheimhaltung verpflichtet wurden, Audits beim Lieferanten durchzuführen. Der Lieferant wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.

§ 18 Geheimhaltung; Film- und Fotografierverbot 

(1) Sofern wir mit dem Lieferanten eine separate Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen haben, gilt diese entsprechend für alle Informationen, die im Zusammenhang mit einer Lieferung, Leistung oder anderweitig offengelegt werden. In allen anderen Fällen gelten die folgenden Regelungen: (2) Der Lieferant hat alle Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen, einschließlich Informationen über die Produktions- und Betriebsausstattung und -abläufe, die ihm im Zusammenhang mit der Lieferung in mündlicher, schriftlicher oder sonstiger Form offengelegt und als vertraulich gekennzeichnet oder bezeichnet wurden bzw. aus ihrem Wesen heraus vertraulich sind („vertrauliche Informationen“), geheim zu halten. In Zweifelsfällen ist davon auszugehen, dass die betreffenden Informationen als vertrauliche Informationen anzusehen sind. Dies gilt nicht für Informationen, die (i) allgemein bekannt sind oder rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht werden, (ii) dem Lieferanten rechtmäßig bekannt waren, bevor er sie von uns erhalten hat, (iii) der Lieferant ohne Rückgriff auf oder Verwendung der von uns erhaltenen Informationen selbständig entwickelt hat, (iv) der Lieferant rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung von Dritten, die diese Informationen ihrerseits rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erworben haben, erhalten hat, (v) der Lieferant aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen hat; in diesem Fall hat er uns vor der Offenlegung zu informieren und den Umfang einer solcher Offenlegung soweit wie möglich einzuschränken. Der Lieferant darf die vertraulichen Informationen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung bekannt – oder weitergeben. Die Weitergabe der vertraulichen Informationen an Mitarbeiter ist nur in dem Umfang gestattet, wie dies zur Durchführung der dem Lieferanten obliegenden vertraglichen Pflichten erforderlich ist. (3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von fünf (5) Jahren nach vollständiger Abwicklung der Lieferungen bzw. Erbringung der Leistungen. Der Lieferant darf vertrauliche Informationen nicht für über die Vertragsdurchführung hinausgehende eigene Zwecke nutzen. Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die uns aus einer Verletzung der vorbenannten Geheimhaltungsverpflichtungen entstehen. (4) Auf dem Firmengelände von DÖRRIES oder genannter Fremdwerften besteht ein umfassendes Film- und Fotografierverbot. Das Anfertigen von Film- und Fotoaufnahmen ist dem Auftragnehmer lediglich gestattet, wenn dies vorab schriftlich von DÖRRIES genehmigt wurde oder der AN diese lediglich zur Dokumentation seiner eigenen Leistungen anfertigt. Der AN unterwirft sich insoweit der Bildkontrolle durch DÖRRIES. Gegen dieses Verbot verstoßende Aufnahmen sind entweder zu löschen oder an DÖRRIES herauszugeben. Ein Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrecht des Lieferanten ist insoweit ausgeschlossen.

§ 19 Datenschutz 

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG-neu) einzuhalten. Der Lieferant versichert, über entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen für die Umsetzung der einschlägigen Datenschutzvorschriften zu verfügen.
(2) Erhält der AN bei der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten, wird er die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der Vertragsleistungen verarbeiten (Zweckbestimmung), sicherstellen, dass seine Mitarbeiter nur soweit zwingend erforderlich Zugriff auf die Daten erhalten, seine Mitarbeiter schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichten, sie über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren und DÖRRIES dies auf Nachfrage nachweisen. Der AN sichert zu, personenbezogene Daten dem Stand der Technik entsprechend zu schützen.
(3) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN im Auftrag von DÖRRIES ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Sollte dies jedoch ausnahmsweise einvernehmlich von den Vertragspartnern vereinbart worden sein, so ist – bevor der AN Zugriff auf unsere personenbezogenen Daten erhält – eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (AVV) abzuschließen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten von DÖRRIES nur innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt. Abweichungen hiervon sind zwischen DÖRRIES und dem AN ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und unterliegen der Voraussetzung des Abschlusses hierfür erforderlicher Verträge.

§ 20 Werbung, Referenzkundennennung 

Dem Lieferanten sind werbliche Hinweise, gleich welcher Art und Umfang, auf die zwischen uns und dem Lieferanten bestehende Geschäftsbeziehung, insbesondere Referenzkundenbenennungen, nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung gestattet. Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die uns aus einer Verletzung der vorbenannten Verpflichtungen entstehen.

§ 21 Exportkontrolle und Zoll

Der AN ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der AN zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende lnformationen an: - die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, - für US- Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR), den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software, - ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischerTechnologie gefertigt wurden, - die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie - einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns. Auf unsere Anforderung ist der AN verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren. Der AN hat alle Einfuhrbestimmungen bei Lieferungen an uns zu beachten und die entsprechenden Zollmodalitäten eigenständig durchzuführen und diesbezüglich anfallende Kosten zu bezahlen.

§ 22 REACH, RoHS, Conflict Minerals 

(1) Der Lieferant hat zudem in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die Waren den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Insbesondere sind die in den Waren enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. registriert. Der Lieferant stellt uns entsprechend den Bestimmungen der REACH-Verordnung Sicherheitsdatenblätter und weitergehende erforderliche Informationen unaufgefordert zur Verfügung. Insbesondere sind Beschränkungen und/oder Verbote von Stoffen bzw. Verwendungen und etwaige Gehalte von Stoffen auf der Kandidatenliste (SVHC) zu beachten und mitzuteilen. Die Informationen sind an die E-Mail-Adresse: ed.sthcayseirreod%40gnisahcrup zu richten. (2) Der Lieferant hat zudem in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Waren oder Teile davon uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) mit Stand vom 08.06.2011, sowie der Richtlinie (EU) 2015/863 mit Stand vom 31.03.2015 (RoHS III) und sämtlichen Folgeständen sowie den in Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb der Europäischen Union erlassenen nationalen Vorschriften (wie z.B. ElektroStoffV) entsprechen und für RoHS-konforme Fertigungsprozesse geeignet sind. Der AN wird uns über den frühestmöglichen Zeitpunkt einer Lieferbarkeit RoHS-konformer Vertragsprodukte rechtzeitig in Kenntnis setzen. Soweit Vertragsprodukte nicht nachweislich RoHS-konform geliefert werden können, behalten wir uns den Rücktritt vom jeweiligen Einzelvertrag vor. (3) Der Lieferant verpflichtet sich den Liefergegenstand in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17.05.2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Risikogebieten und der Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Act zu liefern. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, die Verwendung der sog. „Conflict Minerals“ (Zinn, Gold, Tantal, Wolfram) in seiner Lieferkette zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Liefergegenstand keine Conflict Minerals gemäß der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17.05.2017 und der Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank Act enthält. (4) Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, sind wir zu jeder Zeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass uns dadurch Kosten entstehen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. (5) Der Lieferant stellt uns für den Fall von Verstößen gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen und Bestimmungen ausdrücklich von etwaigen, uns gegenüber geltend gemachten Drittansprüchen oder uns daraus resultierenden Schäden und Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei und hält uns insoweit schad- und klaglos.

§ 23 Einhaltung der Mindestlohnverpflichtungen durch den Lieferanten 

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, (i) den Mindestlohn gemäß § 20 Mindestlohngesetz (MiLoG) an seine von ihm im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer rechtzeitig im Sinne des § 2 MiLoG zu zahlen, (ii) entsprechend § 17 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt, aufzubewahren, (iii) entsprechend § 16 MiLoG als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor Beginn einer Werkleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen; gültige Rechtsverordnungen zur Meldepflicht gemäß § 16 MiLoG können angewendet werden. (2) Der AN hat zudem sicherzustellen, dass die von seinen Subunternehmen eingesetzten Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG bzw. mindestens das Mindeststundenentgelt auf Grundlage der gemäß § 3a AÜG erlassenen Rechts-verordnung oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, den jeweils vorgeschriebenen Branchenmindestlohn erhalten. Ebenso hat er sicherzustellen, dass zwingenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen nachgekommen wird. (3) Illegale Beschäftigung jeder Art ist zu unterlassen. Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der von gesetzlichen Mindestlöhnen an sämtlichen Standorten außerhalb Deutschlands. (4) Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus § 23 (1) bis (3), so ist DÖRRIES berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten fristlos ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf. Darüber hinaus haftet der AN gegenüber DÖRRIES für jeden Schaden, der uns aus der schuldhaften Nichteinhaltung der Pflichten gemäß den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) entsteht. (5) Der Lieferant stellt DÖRRIES auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz oder auf der Verletzung der Verpflichtungen von ihm beauftragter Nachunternehmer/Verleiher aus dem Mindestlohngesetz beruhen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für Bußgelder, die wegen Verstößen des Lieferanten bzw. von diesem eingesetzter Subauftragnehmer/Verleiher gegen DÖRRIES verhängt werden. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch wegen der im Zusammenhang hiermit anfallenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, sofern die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einer behaupteten Verletzung der dem Nachunternehmer oder eines von diesem eingesetzten Nachunternehmers aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten beruhen. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden.

§ 24 Beachtung rechtlicher Vorgaben 

(1) Der Lieferant hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Waren oder Teile davon bzw. die zu erbringenden Leistungen allen anwendbaren Gesetzen, Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften von Behörden und Berufsgenossenschaften entsprechen.
(2) Der Lieferant stellt uns bei ihm zu vertretenden Verstößen gegen eine der in § 24, § 25, § 26 genannten Bestimmungen von jeglicher Haftung und Verantwortung im Außenverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausdrücklich frei und trägt sämtliche daraus entstehenden Schäden.

§ 25 Compliance 

(1) Der AN verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der AN im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der AN die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Verhinderung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.
(2) Für den Fall, dass sich ein AN wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß so weit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Soweit das gesetzwidrige Verhalten des AN schuldhaft erfolgte, behalten wir uns darüberhinausgehend vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

§ 26 Kündigung 

(1) DÖRRIES steht ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht zu. Der AN hat im Fall einer ordentlichen Kündigung Anspruch auf die für alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Lieferungen und Leistungen fällige Vergütung bzw. den auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfallenen Vergütungsanteil sowie auf Nachweis Anspruch auf den Gewinnentgang, der daraus resultiert, dass die Kündigung ausgesprochen wurde. Der Gewinnentgang ist im Einzelnen insbesondere unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und andersartiger Leistungsverwendung vom AN unter Offenlegung der Urkalkulation nachzuweisen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Kündigt DÖRRIES den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund und hat der AN diesen zu vertreten, so hat der AN lediglich einen Anspruch auf Vergütung der bisher erbrachten Lieferungen und Leistungen, sofern DÖRRIES ein Interesse an den bisher erbrachten Teilleistungen hat.
(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 27 Höhere Gewalt 

(1) Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Absatz (2) an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten für die Dauer der Verhinderung aufgrund Höherer Gewalt befreit. Der andere Vertragspartner wird entsprechend von seinen Gegenleistungspflichten befreit.
(2) Unter Höherer Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbare Mittel nicht oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Terrorakte, Kriege und politische Unruhen, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten oder Behörden.
(3) Jeder der Vertragspartner kann sich nur dann auf höhere Gewalt berufen, wenn er die andere Partei unverzüglich über deren Eintritt und voraussichtliche Dauer benachrichtigt hat. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertrages wiederhergestellt werden.

§ 28 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand 

(1) Erfüllungsort für die Pflichten des Lieferanten ist entweder die vereinbarte Versandanschrift in den Bestellungen oder der Sitz DÖRRIES in Bremerhaven. (2) Diese AEB und alle auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts). (3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AEB und alle auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Verträge ist Bremen. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 29 Sonstiges 

(1) Die Änderung der Firma des Lieferanten, die Verlegung seines Geschäftsbetriebes und ein Wechsel des Inhabers oder der Gesellschafter des Lieferanten sind uns unverzüglich anzuzeigen.
(2) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(3) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine rechtlich wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.
(4) Bei Übersetzungen dieser Bedingungen in eine andere als die deutsche Sprache ist bei Auslegungszweifeln, Unvollständigkeiten etc. stets die deutsche Fassung dieser Bedingungen maßgeblich.